Vereinfachtes Genehmigungsverfahren und Genehmigungsfreistellung

Bürokratie umgehen und Zeit sparen – dabei hilft je nach Bundesland ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Hamburg und Niedersachsen) bzw. eine Genehmigungsfreistellung (Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern). Grundsätzlich unterscheiden sich die Regelungen des Baugenehmigungsverfahrens innerhalb der einzelnen Länder etwas. So gibt es Abweichungen je nach Bauaufsichtsbehörde und Landesbauordnung. Was jedoch länderübergreifend gilt: Bevor Sie ein Bauvorhaben in die Tat umsetzen, ein Gebäude verändern oder abreißen, müssen Sie üblicherweise einen Bauantrag einreichen. Es ist jedoch häufig möglich, in Gebieten mit gültigem Bebauungsplan mit einer Bauanzeige das beschleunigte, vereinfachte Genehmigungsverfahren bzw. eine Genehmigungsfreistellung für eine schnelle Baugenehmigung zu nutzen. Während beim normalen Baugenehmigungsverfahren zahlreiche Vorschriften des Bauordnungsrechts geprüft werden müssen, fokussiert sich die Prüfung bei einem vereinfachten Genehmigungsverfahren in Hamburg und Niedersachsen besonders auf § 29-35 BauGB und demnach nicht auf einzelne Punkte des Bauantrags. Für Sonderbauten wie Schulen, Garagenanlagen oder Krankenhäuser ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren übrigens nicht zugelassen.

Das einschalige Mauerwerk besteht auch aus dem Tragwerk, wird jedoch direkt mit einer Dämmschicht beklebt. Auf diese Dämmschicht trägt man wiederum einen Außenputz auf, Stichwort Wärmedämmverbundsystem. Manchmal ist sie auch mit Riemchen beklebt. Im Norden wird das zweischalige Mauerwerk mit Verblendern bevorzugt, obwohl es aufwändiger in der Herstellung ist. Die Folgekosten der einschaligen Bauweise durch das regelmäßig notwendige streichen der Putzfassade und der eher „weichen“ Außenhaut sind hier unbedingt zu beachten. 

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren: Das müssen Sie beachten

Auch bei einem vereinfachten Genehmigungsverfahren (Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern) sind Sie selbstverständlich trotzdem dazu verpflichtet, sämtliche Anlagen rund um den Bauantragbei Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dabei ist es wichtig, dass Sie sich an alle Vorgaben des entsprechenden Bebauungsplans halten. Anschließend hat das Bauamt vier Wochen Zeit für die Prüfung und um gegebenenfalls Einspruch gegen Ihr Bauvorhaben zu erheben. Ansonsten gilt Ihr Antrag als freigegeben. Bedenken Sie dabei jedoch: Als Bauherr tragen Sie die Verantwortung, dass sämtliche Vorschriften eingehalten werden. Mit uns sind Sie damit aber nicht allein. Wir unterstützen Sie selbstverständlich gern! Fragen Sie noch heute ein erstes Beratungsgespräch an, wir freuen uns auf Sie und Ihr Bauvorhaben.

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